Der BGH hat entschieden, dass Gemeinden bei Grundstücksverkäufen im Einheimischenmodell ein Wiederkaufsrecht wirksam ausüben können, wenn der Käufer eine Bauverpflichtung nicht erfüllt. Die Gemeinde kann dabei angemessene Zeit für die Prüfung von Fristverlängerungsgesuchen in Anspruch nehmen; die Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht beginnt erst nach der Ablehnung des Antrags.
Der BGH hat clarifiziiert, dass Mieter in Gebieten mit Mietpreisbremse jederzeit Auskunft über die Berechtigung ihrer Miete verlangen dürfen – etwa zur Vormiete oder durchgeführten Modernisierungen – unabhängig davon, ob der Vermieter vorvertragliche Informationen versäumt hat. Eine solche Auskunftserlaubnis beginnt für den Vermieter die Zwei-Jahres-Frist zu laufen, nach der er sich auf Ausnahmen berufen darf, auch wenn die Auskunft der Mieter selbst erbeten hat.
Der Text fasst mehrere Gerichtsurteile zusammen, die klären, wie WEGs, Vermieter und Mieter mit Blumenkästen auf Balkonen umgehen dürfen. WEGs können Beschlüsse zur Innen-Hängung aus Instandhaltungsgründen fassen, während Vermieter die Außen-Hängung unter bestimmten Sicherheitsaspekten verbieten dürfen. Eine neue Pflicht oder Frist entsteht nicht; die Urteile geben Rechtssicherheit für bestehende Streitfälle.
Eine Studie des Ifo-Instituts analysiert die langfristigen Auswirkungen des Berliner Mietendeckels und der Enteignungsdebatte auf Investitionsverhalten, Neubau und Sanierung. Die Studie zeigt, dass bereits die Erwartung zusätzlicher Regulierung Kaufpreise senkt und Wohnungsunternehmen zum Rückzug bewog — ein warnendes Beispiel für die Bedeutung von Regulierungssicherheit am Wohnungsmarkt.
Der Münchner Stadtrat hat Anpassungen bei der Wohnungsbauförderung für die städtische Münchner Wohnen GmbH beschlossen. Aufgrund des de facto Stopps der staatlichen Wohnungsbauförderung und reduzierter städtischer Mittel werden die Wohnbauarten und Förderquoten für mehrere Neubauprojekte angepasst – etwa beim Werksviertel WA 1, wo der Anteil im München-Modell-Miete entfällt und stattdessen mehr Mietwohnraum im Konzeptionellen Mietwohnungsbau mit erhöhtem Teuerungsausgleich realisiert wird.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten zur Kenntnis nehmen, dass die städtischen Entwicklungsgebiete (Werksviertel, Neufreimann, Freiham Nord, Zschokkestraße) mit deutlich reduzierten Förderanteilen entwickelt werden und der Anteil an frei finanzierten Mietwohnungen steigt. Dies kann Auswirkungen auf die zukünftige Marktmietentwicklung in diesen Quartieren haben.
Der BGH hat entschieden, dass sanierte Altbauten, die zuvor unbewohnbar waren, unter die Neubau-Ausnahmeregelung der Mietpreisbremse fallen können, sofern die Wiederherstellung mit erheblichem Bauaufwand (mindestens ein Drittel der Neubaukosten) verbunden war und die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals (wieder) vermietet wurde. Dies eröffnet Vermietern eine Gestaltungsmöglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen, wenn die Sanierungskosten nachgewiesen werden können.
Bei Vermietung von umfassend sanierten Altbauten, die vor der Sanierung unbewohnbar waren, sollte die Dokumentation der Sanierungskosten und des Zeitpunkts der Erstnutzung nach dem 1.10.2014 überprüft werden, um bei Mietsteitigkeiten den Anspruch auf Ausnahme von der Mietpreisbremse geltend machen zu können.
Die EPBD erweitert die Anforderungen an Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden. Intelligente Lichtsteuerung wird künftig zu einem integralen Bestandteil nachhaltiger Gebäudekonzepte, nicht mehr als isoliertes Gewerk. Planer, Betreiber und Eigentümer müssen Beleuchtung in übergreifende Automationskonzepte einbinden – besonders in Bestandsgebäuden eine Herausforderung bei fehlenden Kommunikationsstrukturen.
Bei Modernisierungen und Sanierungen von Nichtwohngebäuden Lichtsteuerung ab sofort als Bestandteil der Gebäudeautomation planen und nicht als isoliertes Einzelgewerk ausschreiben; in Bestandsgebäuden vorhandene Automationskonzepte, Sensor- und Kommunikationsinfrastruktur überprüfen und dokumentieren.
Haufe Immobilien · Original nicht mehr abrufbar · Details →
Das Bundesministerium für Landwirtschaft aktualisiert die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches für Krebs- und Weichtiere sowie deren Erzeugnisse. Die Änderungen präzisieren die Zusammensetzungsanforderungen für Aufgüsse, Marinaden, Soßen und Cremes sowie anwendbare Rechtsverweise und beziehen sich auf Richtlinien für Herstellungsverfahren und Produktdefinitionen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 06.08.2026 B2 · Details →
Der BGH hat entschieden, dass eine fehlende Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Vormieter nicht auf die Höhe der Vormiete im Folgemietverhältnis durchschlägt. Die im vorherigen Mietverhältnis vereinbarte Miete bleibt wirksam, wenn die Modernisierung tatsächlich stattgefunden hat. Der Vermieter ist lediglich zeitweise gehindert, sich darauf gegenüber dem betroffenen Vormieter zu berufen.
Vermieter sollten die Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a BGB beachten und erforderliche Informationen über Vormiete und Modernisierungsmaßnahmen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erteilen, um die Sanktionen (zeitweise Unzulässigkeit der höheren Miete) zu vermeiden.
Der BGH hat in einem Urteil vom 17.7.2026 entschieden, dass die Anfechtung eines Absenkungsbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG unzulässig wird, sobald der darauf aufbauende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist. Das Urteil klärt, dass Absenkungsbeschlüsse anfechtbar sind, ihre Anfechtung aber praktisch gegenstandslos wird, wenn die Wohnungseigentümer bereits die anvisierte Maßnahme beschlossen haben.
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten das Umlaufverfahren zeitnah nach dem Absenkungsbeschluss durchführen und die Bestandskraft abwarten. Anfechtungskläger müssen frühzeitig erkennen, wann ein Angriff auf Absenkungsbeschlüsse noch sinnvoll ist. GdWE-Vertreter sollten die Hauptsacheerledigungserklärung prüfen und ggf. Klageabweisung beantragen.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ermöglicht weiterhin den Einbau von Gas- und Ölheizungen unter Bedingungen (CO2-neutrale Brennstoffe ab 2029, Grüngasquote ab 2028). Die Deutsche Umwelthilfe plant eine Verfassungsbeschwerde im September 2026, da das Gesetz das Klimaneutralitätsziel bis 2045 gefährdet.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten das GModG und die laufende Verfassungsbeschwerde beobachten. Bei Heizungstausch ist zu beachten, dass Gasheizungen noch möglich sind, aber ab 2029 CO2-neutrale Brennstoffe nutzen müssen und ab 2028 eine Grüngasquote anfällt.
Wien kündigt ab 2027 neue Förderungen für Gebäudebegrünung und Entsiegelung an. Eigentümer und Hausverwaltungen sollten bereits jetzt mit der Planung beginnen. Kostenlose Beratung ist über DIE UMWELTBERATUNG verfügbar.
Frühzeitig mit der Planung von Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen beginnen, um ab 2027 verfügbare Förderungen nutzen zu können; kostenlose Erstberatung via Hotline 01 803 32 32 vereinbaren
Der BGH hat geklärt, dass Absenkungsbeschlüsse (Beschlüsse zur Senkung von Stimmquoren für Umlaufbeschlüsse) isoliert anfechtbar sind. Ein solcher Absenkungsbeschluss kann aber nicht mehr angefochten werden, wenn der darauf basierende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist, da das Rechtsschutzinteresse dann entfallen ist.
Für WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaften: Diese Rechtsprechung verdeutlicht die formalen Anforderungen bei Absenkungsbeschlüssen und Umlaufverfahren. Wichtig ist, dass Absenkungsbeschlüsse innerhalb der einsmonatigen Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) angegriffen werden können und müssen, bevor der nachfolgende Umlaufbeschluss bestandskräftig wird. Danach ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.
Der Gürtel Nightwalk ist ein jährliches Musikfest in Wien, das am 29. August 2026 stattfindet und rund 50 musikalische Acts in etwa 50 Gürtel-Lokalen präsentiert. Das Event bietet Gastronomiebetrieben Gelegenheit zur Kundenbindung und Sichtbarkeit, ist aber keine neue Pflicht oder Regulierung.
Frist: 29. August 2026
Teilnahme als Gastgeber-Lokal ist optional. Gastronomiebetriebe können sich zur Programmteilnahme informieren und ggf. registrieren.
Der Wohnpark Alt-Erlaa in Wien wird umfassend energetisch saniert: 780 Erdwärmesonden, 60 Wärmepumpen ersetzen 38 Gaskessel, thermische Gebäudesanierung. Das Projekt zeigt Machbarkeit von Dekarbonisierung großer Bestände und wird zu 50% durch Wohnfonds Wien und KPC gefördert.
Keine unmittelbare Handlung erforderlich. Für Kälteanlagenbauer: Projektbeispiel für Wärmepumpentechnik und Geothermie-Einsätze. Für Hausverwalter/Vermieter: Modell für energetische Sanierung von Großanlagen mit Fördermöglichkeiten (Wohnfonds Wien, KPC).
Die Haufe-Immobilien-Übersicht fasst aktuelle Rechtsprechung zu Lärmbelästigung, Mietminderung und Nachbarschaftsrechten zusammen. Sie behandelt Ruhestörungen, deren Ansprüche auf Unterlassung und Minderung sowie spezialgesetzliche Privilegierungen für Kinderlärm und stellt dar, wann Lärmbelästigung einen Sachmangel der Mietsache begründet.
Vermieter sollten sich über die Grenzen ihrer Kündigungs- und Duldungspflichten informieren; insbesondere müssen bei Lärmbeschwerden mehrerer Mieter alle beteiligten Parteien angehört werden, bevor eine fristlose Kündigung erfolgt. Hausverwalter von WEGs müssen die BGH-Rechtsprechung zu Lärm und Nutzungseinschränkungen beachten, insbesondere zur Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG.
Der Artikel stellt neue Online-Rechner zur BEG-Förderung für Wärmepumpentausch vor, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist. Die Förderung wurde angepasst: maximal 22.400 Euro Zuschuss für Einfamilienhäuser und bis zu 16.800 Euro für bestimmte Einkommensgruppen. Mehrere kostenlose Tools helfen Eigentümern zu ermitteln, ob eine Wärmepumpe geeignet und wirtschaftlich ist.
Wärmepumpenbetriebe (Kälte-Klima-Handwerk) und Immobilieneigentümer sollten die neuen BEG-Förderrichtlinien und Online-Rechner prüfen, um Angebote und Sanierungsplanungen entsprechend anzupassen und Fördermöglichkeiten bei Kundenberatungen zu berücksichtigen.
Die Stadt München stellt über das Zero-Waste-Konzept Informationsmaterial zur Verfügung, um Gastronomiebetriebe zur Nutzung von Mehrwegsystemen zu sensibilisieren. Es handelt sich um eine Unterstützungsmaßnahme ohne Pflichtcharakter oder Kostenfolgen für die Betriebe.
Keine unmittelbare Handlung erforderlich. Gastronomiebetriebe können die Informationsmaterialien der Stadt München zur Unterstützung ihrer Mehrweginitiativen nutzen.
Der BGH hat entschieden (V ZR 18/25, 27.02.2026), dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht automatisch für Verzögerungen bei Erhaltungsmaßnahmen haftet, sondern nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Die GdWE trägt aber volle Verantwortung für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (wie Rettungswege), und Verwalter müssen solche Maßnahmen unverzüglich auf die Tagesordnung setzen.
Verwalter müssen erkannte Mängel an öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Rettungswege, Brandschutz) sofort aktiv prüfen, Informieren und Beschlüsse unverzüglich herbeiführen. Die Umsetzung muss eng begleitet werden, da die GdWE Verzögerungen vollumfänglich zugerechnet werden und zu erheblicher Haftung führen. Die Wohnnutzung wird weit ausgelegt (auch gewerbliche Vermietung durch juristische Personen ist zulässig, solange der Endnutzer zu Wohnzwecken nutzt).
Der BGH hat mit Urteil vom 12.6.2026 (V ZR 68/25) entschieden, dass der gesetzliche Beschlusszwang nach § 20 Abs. 1 WEG auch für Zweiergemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt. Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen eines Beschlusses; optische Beeinträchtigungen können durch nachträgliche Anpflanzungen nicht kompensiert werden. Die Regelung ist durch klare Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung abdingbar.
Hausverwaltungen und Verwaltungsbeiräte sollten prüfen, ob Gemeinschaftsordnungen Regelungen zur Abdingbarkeit des Beschlusszwangs enthalten. Sie müssen bauliche Veränderungen ohne Beschluss rechtswidrig behandeln und bei Bedarf Rückbauansprüche geltend machen, bleiben dabei aber neutral. Wohnungseigentümer müssen vor Beginn baulicher Arbeiten einen Beschluss einholen oder notfalls eine Beschlussersetzungsklage anstreben.