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Kälteanlagenbauer, Klimatechnik-Handwerksbetriebe
Die Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) fördert die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden zu Effizienzgebäuden mit Krediten und Tilgungszuschüssen. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der EU stammen, und bereits vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen können nicht mehr ersetzt werden, wenn ein entsprechendes System seit 2008 in Betrieb ist.
Frist: 1. January 2027
Betriebe und Eigentümer, die energetische Sanierungen an Nichtwohngebäuden planen, sollten ihre Projektplanung überprüfen: Besonders die neuen Beschränkungen ab Q1 2027 beachten (Wärmepumpen nur EU-Herkunft, keine Heizungstauschförderung bei bereits vorhandenen Systemen seit 2008). Anträge vor diesem Datum prüfen und ggf. vorziehen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Der Text regelt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit detaillierten Fördersätzen, Höchstgrenzen und Verfahrensregelungen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sowie Immobilienunternehmen können Zuschüsse bis 25 % oder Kredite mit Tilgungszuschüssen für Sanierungen auf bestimmte Effizienzgebäude-Stufen nutzen, müssen aber Anträge vor Vorhabenbeginn stellen.
Antrag bei KfW oder BAFA vor Beginn von Liefer- oder Leistungsverträgen einreichen; Dokumentation des Beratungsgesprächs für Kreditförderung erforderlich; Kumulierung mit anderen Förderprogrammen (insb. Kommunalrichtlinie, Kälte-Klima-Richtlinie, BEW, BEG EM) und steuerlicher Förderung (§35a, §35c EStG) ausgeschlossen oder auf max. 60 % (Kommunen 90 %) limitiert; bei Kommunen Zuschussförderung (Antrag bei KfW) nutzen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) regelt ab 21. Juli 2026 die Bedingungen für Zuschüsse und Kredite bei Gebäudesanierung. Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Beratungsgespräche vor Vertragsabschluss führen und umfangreiche Nachweise für Auszahlung erbringen. Die Förderung endet am 31. Dezember 2030.
Vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit qualifiziertem Berater führen und dokumentieren; Energieeffizienz-Experten unabhängig beauftragen (Liste unter www.energie-effizienz-experten.de prüfen); alle Rechnungen unbar begleichen und Belege dauerhaft (10 Jahre nach Kreditzusage) archivieren; Verwendungsnachweise innerhalb der vorgegebenen Fristen einreichen (6 Monate nach Bewilligungszeitraum).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Förderrichtlinie für Nichtwohngebäude (BEG NWG) wurde aktualisiert mit neuen technischen Mindestanforderungen für Effizienzgebäude. Zentral sind ab 1. Januar 2028 ein Verbot von F-Gasen in neuen Wärmepumpen (nur noch natürliche Kältemittel) und ab 1. Oktober 2027 schärfere Emissionsgrenzwerte für Biomasseanlagen (2,5 mg/m³ Staub). Neu eingebaute Wärmepumpen müssen digitale Schnittstellen zur netzgerechten Steuerung haben und intelligente Messsysteme unterstützen.
Frist: 1. January 2028
Kälte-Klimabetriebe müssen ihre Wärmepumpen-Spezifikationen und Kältemittelauswahl ab 01.01.2028 auf ausschließlich natürliche Kältemittel umstellen. Für Biomasseanlagen müssen ab 01.10.2027 Emissionsgrenzwerte von 2,5 mg/m³ eingehalten werden. Neu einzubauende Wärmepumpen müssen ab 01.07.2027 digitale Schnittstellen nach dem Code of Conduct (z.B. EEBUS) aufweisen und die iMSys-Bestellpflicht muss beim Messstellenbetreiber eingeleitet werden. Vermieter und Gebäudeeigentümer müssen diese Anforderungen bei Neuinstallationen oder Sanierungen (mit Förderantrag) berücksichtigen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Der Bundesanzeiger veröffentlicht die detaillierten Leistungsanforderungen und Nachweispflichten für Energieeffizienz-Experten bei der Sanierung von Gebäuden zu Effizienzgebäuden nach GEG/GModG. Die Richtlinie konkretisiert, welche technischen Berechnungen, Nachweise und Dokumentationen von Energieexperten sowie Fachunternehmen (insbesondere zu Wärmebrücken, Luftdichtheit, hydraulischem Abgleich und erneuerbaren Energien) zu erbringen sind.
Für Sanierungsvorhaben mit KfW-BEG-Förderung: Energieeffizienz-Experten und beauftragte Fachunternehmen müssen ihre Leistungen und Nachweise nach den in der Richtlinie definierten Anforderungen (Abschnitte 6–7) dokumentieren und bestätigen. Prüflisten zur Vollständigkeit der erforderlichen Pläne, Berechnungen (Effizienzgebäude und Referenzgebäude), Materialbestätigungen und Messberichte (Luftdichtheit, hydraulischer Abgleich) aufbauen und vor Antragstellung einsammeln.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die überarbeitete Förderrichtlinie BEG NWG (gültig ab 17. August 2026) regelt die Bundesförderung für energetische Sanierungen von Nichtwohngebäuden. Neu eingeführt werden ein Bonus für serielle Sanierungen, stärkere Fokussierung auf energetisch schlechteste Gebäude (WPB), Niedertemperatur-ready-Anforderungen und eine Beschränkung von Wärmepumpenzuschüssen auf EU-produzierte Geräte. Die Förderung schließt Kälteanlagen, Wärmepumpen, Fachplanung und nachhaltige Gebäudezertifizierung (QNG-PLUS) ein.
Frist: 17. August 2026
Betriebe und Eigentümer mit Sanierungsvorhaben sollten die neuen technischen Anforderungen und Fördersätze prüfen; Energieeffizienz-Experten müssen ihre Expertise auf der aktuellen Liste www.energie-effizienz-experten.de validieren; für Wärmepumpenprojekte ist die EU-Herkunft des Geräts nachzuweisen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) regelt die Förderung von Gebäudesanierungen mit Fokus auf Energieeffizienz und erneuerbare Wärme/Kälte. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der Union stammen, und der Einbau von Gas-/Ölheizern wird nicht mehr mitgefördert. Hauseigentümer und Contractoren müssen geförderte Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend nutzen und dürfen die energetische Qualität nicht verschlechtern.
Ab dem ersten Quartal 2027: Bestandteile des Förderablaufs anpassen – bei geplanten Wärmepumpenprojekten die Herkunft sicherstellen (Ursprung in der Union), Angebote für Gas-/Ölheizer nicht in Sanierungsmaßnahmen kalkulieren. Kaufverträge für sanierte Wohneinheiten müssen Haftungsklauseln für die Effizienzhaus-Stufe und eine 10-Jahre-Nutzungsverpflichtung enthalten.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Der Text enthält Anforderungen an Effizienzhaus-Nachweise im Rahmen der KfW-Förderung (BEG-Programm): Fachplaner müssen umfangreiche Dokumentationen, Berechnungen und Nachweise erbringen, etwa zu Wärmeschutz, Anlagentechnik, sommerlichem Wärmeschutz und Nachhaltigkeitszertifizierung. Dies betrifft Fachplanungen bei Sanierungen und Neubauten sowie die Einbindung von Fachunternehmen (insbesondere bei Kälte-/Wärmepumpenanlagen).
Fachplaner müssen ihre Dokumentationsprozesse und Nachweisvorlagen mit den aufgelisteten Anforderungen (Effizienzhausnachweis, Nachhaltigkeitszertifizierung, Baustelle-Begehungen, hydraulischer Abgleich, Luftdichtheitsmessung) abgleichen. Besonders wichtig: Eintragung der Systemgrenzen, Markierung der Bauteile der Gebäudehülle in Plänen, Verwendung des VdZ-Bestätigungsformulars für hydraulischen Abgleich.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG) wird mit Wirkung vom 17. August 2026 neu gefasst. Die Richtlinie fokussiert stärker auf serielle Sanierung, Nachhaltigkeitszertifizierung, Wärmepumpen mit EU-Ursprung und die Sanierung energetisch schlechter Gebäude. Hausverwalter, Vermieter und Anbieter von Kälte-Wärmepumpentechnik müssen die geänderten Fördervoraussetzungen und technischen Anforderungen beachten.
Überprüfung der eigenen Sanierungsvorhaben, Antragsvoraussetzungen und Kostenkalkulationen gegen die neue Richtlinie; bei geplanten Wärmepumpen-Installationen Herkunft und EU-Zertifizierung dokumentieren; Energieeffizienz-Experten einbinden und deren Expertise an die aktualisierten Anforderungen anpassen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die KfW-Förderrichtlinie für effiziente Wohngebäude (BEG WG) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030 und ersetzt die Vorgängerrichtlinie. Neu sind schärfere Anforderungen an Wärmepumpen: ab 1. Januar 2028 dürfen nur noch natürliche Kältemittel eingebaut werden, ab 1. Oktober 2027 gelten strengere Emissionsgrenzen für Biomasseanlagen (≤ 2,5 mg/m³). Luft-Wasser-Wärmepumpen benötigen digitale Schnittstellen und müssen mit intelligenten Messsystemen gekoppelt werden.
Frist: 31. December 2030
Installateure und Planer von Wärmepumpenanlagen (Kälte-Klima-Handwerk) müssen ab 1. Januar 2028 sicherstellen, dass neu eingebaute Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel nutzen. Ab 1. Juli 2027 müssen alle neuen Wärmepumpen eine digitale Schnittstelle nach Code of Conduct for Energy Smart Appliances (z.B. EEBUS) haben. Immobilienbesitzer und Verwalter sollten sich über die Anforderungen zur Bestellung intelligenter Messsysteme (iMSys) informieren. Biomasseanlagen müssen ab 1. Oktober 2027 Emissionsgrenzen ≤ 2,5 mg/m³ erfüllen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Der Text enthält detaillierte Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG), einschließlich Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben, Fördersätze nach Effizienzhaus-Stufe und Kombinationsregelungen mit anderen Förderprogrammen. Kälte-Klima-Handwerke und Immobilienunternehmen können über diese Programme Wärmepumpen, Sanierungen und Gebäudenetze fördern lassen. Die Förderung wird von der KfW verwaltet und erfordert Antragstellung vor Vorhabenbeginn.
Antragsteller sollten die aktuellen Fördersätze und Höchstgrenzen (z.B. max. 150.000 Euro pro Wohneinheit für Sanierungsausgaben) sowie das zweistufige Antragsverfahren der KfW überprüfen; Antragstellung muss vor Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen erfolgen. Beachtung der Kumulierungsgrenzen (max. 60 % bzw. 90 % für kommunale Antragsteller bei Kombination mit anderen Fördermitteln) erforderlich.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Der Text regelt die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung von Krediten und Zuschüssen aus einem Bundesförderprogramm für Gebäudesanierungen (BEG WG). Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Nachweise über förderfähige Ausgaben vorlegen und Fristen beachten (Abruffrist 12 Monate, Verwendungsnachweis innerhalb 6 Monaten nach Bewilligungszeitraum). Verstöße gegen die Nachweisfristen führen zu Rücknahme der Zusage oder Kündigung des Darlehens.
Antragsteller für Gebäudesanierungen: Energieeffizienz-Experten (unabhängig) mit Antragstellung beauftragen; Beratungsgespräch dokumentieren vor Vertragsabschluss; Kredit innerhalb 12 Monaten nach Zusage abrufen; Verwendungsnachweis mit allen erforderlichen Belegen innerhalb 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (spätestens 54 Monate nach Zusage) bei der KfW einreichen; alle förderbezogenen Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für energetische Sanierungsmaßnahmen (BEG) regelt Zuschusshöhen und Höchstgrenzen für Wärmeerzeuger, Gebäudehülle und Anlagentechnik. Die Förderung für Wärmepumpen beträgt bis zu 30 %, die Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro bei Wohngebäuden und zwischen 1 und 3 Euro pro Quadratmeter bei Nichtwohngebäuden.
Frist: 1. February 2027
Antragsteller sollten die sinkenden Förderbeträge und Höchstgrenzen im Förderkalender beachten. Wer eine Wärmepumpe, Heizungserneuerung oder energetische Sanierung plant, sollte vor 1. Februar 2027 einen Antrag stellen, um höhere Fördersätze und Höchstgrenzen zu nutzen. Konkret: Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt von 28.000 Euro (bis 31.1.2027) auf 27.250 Euro (ab 1.2.2027).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Dies ist ein Auszug aus der BEG-Förderrichtlinie (Bundesförderung für effiziente Gebäude), der die Verfahrensanforderungen für Antragsstellung, Zusage, Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen und Krediten regelt. Die Richtlinie betrifft insbesondere die Rolle von Energieeffizienz-Experten, Nachweispflichten und Fristen für Mitteilung und Auszahlung. Betroffen sind Gebäudeeigentümer, die Sanierungen oder Energieeffizienzmaßnahmen mit KfW-Mitteln fördern lassen, sowie einbauende Handwerksbetriebe im Heizungs- und Klimatechnikbereich.
Antragsteller müssen sicherstellen, dass: (1) bei Antragstellung ein anerkannter Energieeffizienz-Experte eingebunden ist; (2) der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht wird (sonst Anspruchsverlust); (3) Rechnungen unbar bezahlt und entsprechende Belege aufbewahrt werden; (4) Unterlagen zur Fachplanung, Baubegleitung und Nachweise der Technischen Mindestanforderungen zehn Jahre aufbewahrt werden; (5) Behörden und Prüforgane ein Betretungsrecht für Vor-Ort-Kontrollen innerhalb von zehn Jahren gewährt wird.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030. Sie enthält präzise technische Mindestanforderungen für Gebäudedämmung, Fenster, Lüftungsanlagen und Klimatechnik mit definierten U-Wert-Grenzwerten und Effizienzklassen. Anlagenbauer und Immobilieneigentümer müssen die neuen Anforderungen bei Modernisierungen beachten, um Fördermittel zu erhalten.
Frist: 21. July 2026
Überprüfen Sie Ihre Angebote und Leistungsverzeichnisse für Lüftungs-, Klima- und Wärmerückgewinnungsanlagen gegen die neuen Mindestanforderungen (z. B. Pel,Vent-Werte, Wärmebereitstellungsgrad ηWBG, DIN-Normen). Aktualisieren Sie Ihre Fachunternehmererklärungen und Herstellernachweise bis 21. Juli 2026. Bei geplanten Sanierungen prüfen Sie die neuen U-Wert-Limits für Außenwände (0,20 W/m²K), Fenster (0,95 W/m²K) und andere Bauteile.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der Text definiert technische Mindestanforderungen und Nachweispflichten für die KfW-Förderung von Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen (BEG EM). Betriebe, die solche Maßnahmen durchführen oder planen, müssen Energieeffizienz-Experten einbinden und spezifische Dokumentationen (Bestätigung zum Antrag, Technischer Projektnachweis) einreichen. Die Anforderungen betreffen Einzelraumheizgeräte, Strahlungsheizungen, Heizungsoptimierungen und Kälteanlagen in Nichtwohngebäuden.
Für Fachunternehmer und Energieeffizienz-Experten in Kälte-Klima und Immobilien: Bestätigung zum Antrag (BzA) und Technische Projektbeschreibung (TPB) ausfüllen und den geforderten Nachweisen (Herstellernachweise, Fachunternehmererklärungen, hydraulischer Abgleich nach VdZ-Formular, ggf. Energieberatungsbericht) beilegen. Nach Baumaßnahme: Bestätigung nach Durchführung (BnD) und Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen und Rechnungen einreichen. Alle Dokumentation zwei Jahre aufbewahren.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird neu ausgestaltet und erweitert ab dem 27. August 2026. Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und andere erneuerbare Heizungen werden gefördert; ab dem ersten Quartal 2027 entfällt die Förderung für Heizungsersatz in bereits versorgten Gebäuden (ausgenommen bivalente Systeme). Handwerksbetriebe (Kälteanlagenbauer mit Wärmepumpenkompetenz) und Gebäudeeigentümer/Vermieter können von erweiterten Fördersätzen und Anreizen für energetische Sanierungen profitieren.
Frist: 31. March 2027
Betriebe prüfen, ob sie als antragsberechtigte Investoren fungieren oder als Handwerker Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen erbringen; bei Wärmepumpeninstallationen prüfen, ob ab Q1 2027 eine bereits vorhandene Heizung vorhanden ist (Ausnahme: bivalente Systeme). Gebäudeeigentümer und Vermieter sollten bestehende Förderzusagen mit Datum vom 17.08.2026 überprüfen und Anträge vor dem Q1-2027-Stichtag einreichen, falls eine Umrüstung geplant ist.
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Der Text regelt technische Fördervoraussetzungen für Wärmepumpen, Brennstoffzellen und andere Heizanlagen im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG EM). Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (wie R290, R717, R744) gefördert; ab 1. Juli 2027 müssen neu eingebaute Wärmepumpen eine digitale Schnittstelle nach Code-of-Conduct-Standard aufweisen. Für Kältebetriebe und Immobilienbesitzer gelten damit neue technische und dokumentarische Anforderungen bei der Planung und Umsetzung von Fördermaßnahmen.
Frist: 1. January 2028
Wärmepumpeninstallationen vor 1. Januar 2028 auf Kältemitteltyp überprüfen und künftig nur noch natürliche Kältemittel (R290, R600a, R1270, R717, R718, R744) einplanen. Ab 1. Juli 2027 bei Neu-Einbau digitale Schnittstellen nach EEBUS (VDE-AR-E 2829-6) oder gleichwertiger Norm verbauen und intelligente Messsysteme mit Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber beantragen. Alle technischen Nachweise (Energieeffizienz, Prüfzertifikate, Herstellernachweise) vor Antragsstellung bereitstellen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der Bundesanzeiger veröffentlicht technische Anforderungen und Nachweispflichten für verschiedene geförderte Maßnahmen zur Energieeffizienz. Besonders relevant für Kältebetriebe: Ab 1. Januar 2030 werden nur noch Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert; bis dahin ist dies empfohlen. Für Wärmepumpen und Biomasseanlagen gelten umfangreiche Effizienz- und Emissionsstandards mit hydraulischem Abgleich und Messverpflichtungen.
Frist: 1. January 2030
Kältebetriebe sollten ihre Verkaufs- und Planungstrategie überprüfen und ab Januar 2030 nur noch natürliche Kältemittel in geförderten Anlagen einsetzen. Installateure von Heizungs- und Kälteanlagen müssen die geltenden Messverpflichtungen, hydraulischen Abgleiche und Effizienzstandards einkalkulieren – insbesondere den neuen Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ ab 1. Oktober 2027 für Biomasseanlagen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) regelt die Förderung von Heizungsaustausch, Wärmepumpen und energetischen Sanierungsmaßnahmen mit gestaffelte Bonussätzen bis Januar 2028. Für Kälte-Klimafachbetriebe ist insbesondere die Förderung von Wärmepumpen relevant, für Immobilieneigentümer (Vermieter und WEG-Verwalter) die gesamte Sanierungsförderung. Ab August 2028 entfällt der Austauschbonus vollständig.
Frist: 1. August 2028
Förderfähige Maßnahmen vor Vorhabenbeginn beim BAFA oder der KfW anmelden; Anträge vor 1. August 2028 stellen, um von den auslaufenden Bonussätzen zu profitieren. Für Wärmepumpeninstallationen: Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Förderbezug abschließen und Nachweise beibringen. Beachtung der Kumulierungsgrenzen (max. 60 % öffentliche Förderung, für kommunale Antragsteller bis 90 %) bei Kombination mit anderen Fördermitteln.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die EU-F-Gas-Verordnung schreibt schrittweise Reduktionen von fluorierten Treibhausgasen vor. Kälte- und Klimatechnikbetriebe müssen Sachkundenachweise aktuell halten und bestimmte Kältemittel bis zu festgelegten Fristen auslaufen lassen.
Für Tätigkeiten an Kälteanlagen mit F-Gasen ist ein Sachkundenachweis gemäß EU-Verordnung 2015/2067 Pflicht. Amtsecho informiert über Änderungen bei Zertifizierungsanforderungen, Förderprogrammen (BAFA/KfW) und Meldepflichten.
BAFA und KfW ändern Förderbedingungen für Wärmepumpen und Klimatechnik regelmäßig. Amtsecho scannt diese Quellen automatisch und benachrichtigt Sie bei relevanten Änderungen.
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