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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Der Text regelt die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung von Krediten und Zuschüssen aus einem Bundesförderprogramm für Gebäudesanierungen (BEG WG). Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Nachweise über förderfähige Ausgaben vorlegen und Fristen beachten (Abruffrist 12 Monate, Verwendungsnachweis innerhalb 6 Monaten nach Bewilligungszeitraum). Verstöße gegen die Nachweisfristen führen zu Rücknahme der Zusage oder Kündigung des Darlehens.
Antragsteller für Gebäudesanierungen: Energieeffizienz-Experten (unabhängig) mit Antragstellung beauftragen; Beratungsgespräch dokumentieren vor Vertragsabschluss; Kredit innerhalb 12 Monaten nach Zusage abrufen; Verwendungsnachweis mit allen erforderlichen Belegen innerhalb 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (spätestens 54 Monate nach Zusage) bei der KfW einreichen; alle förderbezogenen Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Der Text enthält detaillierte Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG), einschließlich Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben, Fördersätze nach Effizienzhaus-Stufe und Kombinationsregelungen mit anderen Förderprogrammen. Kälte-Klima-Handwerke und Immobilienunternehmen können über diese Programme Wärmepumpen, Sanierungen und Gebäudenetze fördern lassen. Die Förderung wird von der KfW verwaltet und erfordert Antragstellung vor Vorhabenbeginn.
Antragsteller sollten die aktuellen Fördersätze und Höchstgrenzen (z.B. max. 150.000 Euro pro Wohneinheit für Sanierungsausgaben) sowie das zweistufige Antragsverfahren der KfW überprüfen; Antragstellung muss vor Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen erfolgen. Beachtung der Kumulierungsgrenzen (max. 60 % bzw. 90 % für kommunale Antragsteller bei Kombination mit anderen Fördermitteln) erforderlich.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Der BGH hat entschieden, dass ein Doppelmakler seinen Provisionsanspruch gegen den Käufer behält, auch wenn der Verkäufer den Maklervertrag widerrufen hat und damit selbst nicht mehr zahlen muss. Der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB gilt nicht, wenn eine Provision durch Widerruf entfällt, sondern nur bei bewusstem Erlass durch den Makler.
Doppelmakler sollten ihre Vertragsmuster und Provisionsvereinbarungen mit Käufern überprüfen, um sicherzustellen, dass Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß erteilt werden und ihre Rechtsposition dokumentiert ist. Dies erleichtert die Durchsetzung von Provisionsansprüchen auch bei Widerruf auf der Verkäuferseite.
Der Text behandelt die gesetzlichen Grenzen des Besichtigungsrechts von Vermietern in Mieträumlichkeiten. Vermieter dürfen Wohnungen nur bei sachlich berechtigtem Grund wie Verkauf, Modernisierung, Mängelprüfung oder Reparaturvorbereitung betreten – nicht ohne Grund. Die Besichtigung bedarf grundsätzlich rechtzeitiger Ankündigung und muss zu zumutbaren Zeiten stattfinden; willkürliche oder häufig wiederholte Besuche kann der Mieter ablehnen.
Nordrhein-Westfalen reformiert die Landesbauordnung grundlegend ab 1. September 2026: Genehmigungen entfallen für ganze Gebäudekategorien, 90 Prozent der DIN-Vorschriften werden nicht mehr verpflichtend, und der digitale Bauantrag wird Standard. Besonders beim Umbau von Büroflächen zu Wohnraum und bei Dachgeschossausbauten werden Anforderungen deutlich reduziert. Immobilieneigentümer und Makler müssen sich auf vereinfachte Genehmigungsverfahren und neue Anforderungen etwa bei Begrünung und Solaranlagen einstellen.
Frist: 1. September 2026
Hausverwaltungen und Vermieter sollten die neuen Genehmigungsregelungen ab 1.9.2026 für Umbau- und Modernisierungsprojekte prüfen; insbesondere sind die veränderten Anforderungen bei Dachgeschossausbau, Aufstockungen und Bestandsumbauten zu beachten. Makler müssen sich mit den digitalen Bauantragsstandards und reduzierten Genehmigungsfristen vertraut machen. Ferner sind die neuen Begrünungs- und Solarpflichtregelungen für die Kostenplanung von Sanierungen zu berücksichtigen.
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt, dass Eigentümerbeschlüsse bei knapp gefassten Baumaßnahmen auch dann ordnungsgemäß sein können, wenn Angebote erst in der Versammlung statt mit der Einladung vorgelegt werden – sofern Wohnungseigentümer eine hinreichende (nicht optimale) Tatsachengrundlage erhalten und im Vorfeld Einsichtsrechte nutzen können. Verwalter müssen aber Ausnahmen beachten: Bei Neuwahl eines Verwalters, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan oder hohen Sanierungumlagen müssen Unterlagen bereits mit der Einladung verschickt werden.
Verwalter sollten ihre Beschlussvorbereitung überprüfen und dokumentieren: Bei überschaubaren Maßnahmen reicht eine hinreichende Tatsachengrundlage bis zur Versammlung; bei Verwalterneubestellen, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und namhaften Sanierungumlagen müssen Unterlagen (oder zumindest Eckdaten und Namen) mit der Einladung versendet werden. Wohnungseigentümer und Verwaltungsbeiräte sollten ihr Einsichtsrecht nutzen, falls Unterlagen vorab nicht zur Verfügung stehen.
Die Bundesförderung für energetische Sanierungsmaßnahmen (BEG) regelt Zuschusshöhen und Höchstgrenzen für Wärmeerzeuger, Gebäudehülle und Anlagentechnik. Die Förderung für Wärmepumpen beträgt bis zu 30 %, die Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro bei Wohngebäuden und zwischen 1 und 3 Euro pro Quadratmeter bei Nichtwohngebäuden.
Frist: 1. February 2027
Antragsteller sollten die sinkenden Förderbeträge und Höchstgrenzen im Förderkalender beachten. Wer eine Wärmepumpe, Heizungserneuerung oder energetische Sanierung plant, sollte vor 1. Februar 2027 einen Antrag stellen, um höhere Fördersätze und Höchstgrenzen zu nutzen. Konkret: Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt von 28.000 Euro (bis 31.1.2027) auf 27.250 Euro (ab 1.2.2027).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der Text definiert technische Mindestanforderungen und Nachweispflichten für die KfW-Förderung von Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen (BEG EM). Betriebe, die solche Maßnahmen durchführen oder planen, müssen Energieeffizienz-Experten einbinden und spezifische Dokumentationen (Bestätigung zum Antrag, Technischer Projektnachweis) einreichen. Die Anforderungen betreffen Einzelraumheizgeräte, Strahlungsheizungen, Heizungsoptimierungen und Kälteanlagen in Nichtwohngebäuden.
Für Fachunternehmer und Energieeffizienz-Experten in Kälte-Klima und Immobilien: Bestätigung zum Antrag (BzA) und Technische Projektbeschreibung (TPB) ausfüllen und den geforderten Nachweisen (Herstellernachweise, Fachunternehmererklärungen, hydraulischer Abgleich nach VdZ-Formular, ggf. Energieberatungsbericht) beilegen. Nach Baumaßnahme: Bestätigung nach Durchführung (BnD) und Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen und Rechnungen einreichen. Alle Dokumentation zwei Jahre aufbewahren.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der Text regelt technische Fördervoraussetzungen für Wärmepumpen, Brennstoffzellen und andere Heizanlagen im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG EM). Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (wie R290, R717, R744) gefördert; ab 1. Juli 2027 müssen neu eingebaute Wärmepumpen eine digitale Schnittstelle nach Code-of-Conduct-Standard aufweisen. Für Kältebetriebe und Immobilienbesitzer gelten damit neue technische und dokumentarische Anforderungen bei der Planung und Umsetzung von Fördermaßnahmen.
Frist: 1. January 2028
Wärmepumpeninstallationen vor 1. Januar 2028 auf Kältemitteltyp überprüfen und künftig nur noch natürliche Kältemittel (R290, R600a, R1270, R717, R718, R744) einplanen. Ab 1. Juli 2027 bei Neu-Einbau digitale Schnittstellen nach EEBUS (VDE-AR-E 2829-6) oder gleichwertiger Norm verbauen und intelligente Messsysteme mit Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber beantragen. Alle technischen Nachweise (Energieeffizienz, Prüfzertifikate, Herstellernachweise) vor Antragsstellung bereitstellen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der Bundesanzeiger veröffentlicht technische Anforderungen und Nachweispflichten für verschiedene geförderte Maßnahmen zur Energieeffizienz. Besonders relevant für Kältebetriebe: Ab 1. Januar 2030 werden nur noch Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert; bis dahin ist dies empfohlen. Für Wärmepumpen und Biomasseanlagen gelten umfangreiche Effizienz- und Emissionsstandards mit hydraulischem Abgleich und Messverpflichtungen.
Frist: 1. January 2030
Kältebetriebe sollten ihre Verkaufs- und Planungstrategie überprüfen und ab Januar 2030 nur noch natürliche Kältemittel in geförderten Anlagen einsetzen. Installateure von Heizungs- und Kälteanlagen müssen die geltenden Messverpflichtungen, hydraulischen Abgleiche und Effizienzstandards einkalkulieren – insbesondere den neuen Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ ab 1. Oktober 2027 für Biomasseanlagen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Das neue Wärmenetzgesetz erleichtert Vermietern, Investitionskosten für Heizungsumstellungen auf Fernwärme auf Mieter umzulegen – begrenzt auf monatlich 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche. Parallel wird die Preistransparenz und Preisaufsicht für Wärmeversorger gestärkt, und Kunden erhalten Leistungsanpassungs- und eingeschränkte Kündigungsrechte. Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase nach dem Kabinettsbeschluss vom 26.8.2026.
Vermieter sollten ihre Mietverträge und Nebenkostenabrechnungsrichtlinien prüfen und aktualisieren, um die neuen Umlageregelungen korrekt abzubilden, sobald das Wärmenetzgesetz in Kraft tritt. Besondere Aufmerksamkeit auf die 50-Cent-Obergrenze pro Quadratmeter bei Fernwärmewechseln legen und dokumentieren.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird neu ausgestaltet und erweitert ab dem 27. August 2026. Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und andere erneuerbare Heizungen werden gefördert; ab dem ersten Quartal 2027 entfällt die Förderung für Heizungsersatz in bereits versorgten Gebäuden (ausgenommen bivalente Systeme). Handwerksbetriebe (Kälteanlagenbauer mit Wärmepumpenkompetenz) und Gebäudeeigentümer/Vermieter können von erweiterten Fördersätzen und Anreizen für energetische Sanierungen profitieren.
Frist: 31. March 2027
Betriebe prüfen, ob sie als antragsberechtigte Investoren fungieren oder als Handwerker Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen erbringen; bei Wärmepumpeninstallationen prüfen, ob ab Q1 2027 eine bereits vorhandene Heizung vorhanden ist (Ausnahme: bivalente Systeme). Gebäudeeigentümer und Vermieter sollten bestehende Förderzusagen mit Datum vom 17.08.2026 überprüfen und Anträge vor dem Q1-2027-Stichtag einreichen, falls eine Umrüstung geplant ist.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Dies ist ein Auszug aus der BEG-Förderrichtlinie (Bundesförderung für effiziente Gebäude), der die Verfahrensanforderungen für Antragsstellung, Zusage, Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen und Krediten regelt. Die Richtlinie betrifft insbesondere die Rolle von Energieeffizienz-Experten, Nachweispflichten und Fristen für Mitteilung und Auszahlung. Betroffen sind Gebäudeeigentümer, die Sanierungen oder Energieeffizienzmaßnahmen mit KfW-Mitteln fördern lassen, sowie einbauende Handwerksbetriebe im Heizungs- und Klimatechnikbereich.
Antragsteller müssen sicherstellen, dass: (1) bei Antragstellung ein anerkannter Energieeffizienz-Experte eingebunden ist; (2) der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht wird (sonst Anspruchsverlust); (3) Rechnungen unbar bezahlt und entsprechende Belege aufbewahrt werden; (4) Unterlagen zur Fachplanung, Baubegleitung und Nachweise der Technischen Mindestanforderungen zehn Jahre aufbewahrt werden; (5) Behörden und Prüforgane ein Betretungsrecht für Vor-Ort-Kontrollen innerhalb von zehn Jahren gewährt wird.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) wird zum 17. August 2026 neu aufgelegt mit verstärkter sozialer Ausrichtung, einkommensabhängiger Differenzierung und erstmalig einem Familienzuschlag für Heizungstausch. Besonders niedrige Einkommen werden stärker unterstützt, ein Wertschöpfungs-Bonus soll Wärmepumpen mit Ursprung in der EU fördern. Die Richtlinie ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023 und regelt Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Förderanträge nach alter Fassung (21.12.2023) prüfen und ggf. neu strukturieren; bei Wärmepumpen-Projekten die neuen Bedingungen zu Wertschöpfungs-Bonus und Effizienzanforderungen einarbeiten; Energieeffizienz-Experten (BAFA-Expertenliste) aktualisieren; Heizungstausch-Planung an neue Einkommensgruppen und Familienzuschlag anpassen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) regelt die Förderung von Heizungsaustausch, Wärmepumpen und energetischen Sanierungsmaßnahmen mit gestaffelte Bonussätzen bis Januar 2028. Für Kälte-Klimafachbetriebe ist insbesondere die Förderung von Wärmepumpen relevant, für Immobilieneigentümer (Vermieter und WEG-Verwalter) die gesamte Sanierungsförderung. Ab August 2028 entfällt der Austauschbonus vollständig.
Frist: 1. August 2028
Förderfähige Maßnahmen vor Vorhabenbeginn beim BAFA oder der KfW anmelden; Anträge vor 1. August 2028 stellen, um von den auslaufenden Bonussätzen zu profitieren. Für Wärmepumpeninstallationen: Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Förderbezug abschließen und Nachweise beibringen. Beachtung der Kumulierungsgrenzen (max. 60 % öffentliche Förderung, für kommunale Antragsteller bis 90 %) bei Kombination mit anderen Fördermitteln.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030. Sie enthält präzise technische Mindestanforderungen für Gebäudedämmung, Fenster, Lüftungsanlagen und Klimatechnik mit definierten U-Wert-Grenzwerten und Effizienzklassen. Anlagenbauer und Immobilieneigentümer müssen die neuen Anforderungen bei Modernisierungen beachten, um Fördermittel zu erhalten.
Frist: 21. July 2026
Überprüfen Sie Ihre Angebote und Leistungsverzeichnisse für Lüftungs-, Klima- und Wärmerückgewinnungsanlagen gegen die neuen Mindestanforderungen (z. B. Pel,Vent-Werte, Wärmebereitstellungsgrad ηWBG, DIN-Normen). Aktualisieren Sie Ihre Fachunternehmererklärungen und Herstellernachweise bis 21. Juli 2026. Bei geplanten Sanierungen prüfen Sie die neuen U-Wert-Limits für Außenwände (0,20 W/m²K), Fenster (0,95 W/m²K) und andere Bauteile.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der BGH hat im Juli 2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich den Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen können, sofern keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfolgen. Bei Eingriffen in die Fassade oder Außenwände bleibt die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Die Nachfrage nach Klimaanlagen ist im Hitzesommer 2026 stark angewachsen, während das Angebot deutlich niedriger bleibt.
WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaften sollten ihre Genehmigungsprozesse für Klimageräte überprüfen und klarstellen, welche Installationen zustimmungspflichtig sind (bauliche Veränderungen) und welche nicht (z.B. innenliegende Geräte). Installateure von Kältetechnik sollten diese BGH-Entscheidung bei der Kundenberatung berücksichtigen.
Frankfurt hat die Freiraumsatzung „Freiraum und Klima" erlassen, die seit Mai 2023 für Neubauten und Umbauten verbindlich ist. Höfe, Fassaden und Dächer müssen begrünt werden, Schottergärten sind verboten; Verstöße kosten bis zu 15.000 Euro Bußgeld. Darüber hinaus plant eine Initiative ein Bürgerbegehren zur Entsiegelung der Innenstadt.
Planer und Projektentwickler: Projekte ab Mai 2023 auf Konformität mit Freiraumsatzung überprüfen (Mindestbepflanzung, Entsiegelung, Schottergartverbot); Bestandsgebäude sind nicht betroffen. Immobilieneigentümer sollten Bestandsgebäude vorerst nicht umgestalten – die Satzung gilt hier nicht.
Der BGH hat entschieden, dass Gemeinden bei Grundstücksverkäufen im Einheimischenmodell ein Wiederkaufsrecht wirksam ausüben können, wenn der Käufer eine Bauverpflichtung nicht erfüllt. Die Gemeinde kann dabei angemessene Zeit für die Prüfung von Fristverlängerungsgesuchen in Anspruch nehmen; die Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht beginnt erst nach der Ablehnung des Antrags.
Das Jahressteuergesetz 2026 konkretisiert die Aufteilung von Kaufpreisen bei bebauten Grundstücken in Grund/Boden und Gebäude – mit Auswirkungen auf die Gebäude-Abschreibung (AfA) für Vermieter und Eigentümer. Die Regelung gilt ab dem Tag nach Verkündung für alle Kaufverträge, die danach abgeschlossen werden. Zusätzlich werden die Erbschaftsteuer-Stundung bei Wohnimmobilien und verschiedene Gebühren neu gestaltet.
Vermieter und Immobilieneigentümer, die Immobilien mit Gewinnabsicht halten: Nach Inkrafttreten des JStG 2026 Kaufpreisaufteilung für neue Grundstückerwerbe nach der neuen Formel in § 6f EStG vornehmen (oder eine Arbeitshilfe des BMF nutzen); bei bisherigen Erwerbsvorgängen Neuberechnung der AfA-Basis prüfen. Wohnungsunternehmen: Sonderabschreibungs-Regelung nach § 7a Abs. 9 EStG (ab VZ 2023 rückwirkend) für Mietwohnungsneubau überprüfen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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